Bei der Anordnung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, aber auch jener der Hinterlegung der Sicher- heitsleistung handelt es sich nämlich lediglich um vorsorgliche Massnahmen des Kreispräsidenten, die auf einseitigen Antrag erlassen werden. Zweck des Verfahrens ist es, mittels provisorischem richterlichem Schutz von Kläger und/oder Beklagten die Nachteile, welche den Parteien aus der Dauer des Verfahrens bis zum definitiven Rechtsschutz erwachsen, abzuwenden (M. Kaufmann, Einstweiliger Rechtsschutz, Bern 1993, S. 5). Es geht mit anderen Worten darum, die Vollstreckung des Urteils in der Hauptsache zu sichern, das heisst die im Bereich von Art. 837 und Art.