84 genden Fall jedoch zu verneinen. Eine strafbare Handlung im Zusammen- hang mit der Verfügung vom 4. Mai 1994 wurde nicht behauptet und ist auch in keiner Weise ersichtlich. Insbesondere erleidet der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Revision aber auch keinen nicht wiedergutzu- machenden Nachteil. Bei der Anordnung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, aber auch jener der Hinterlegung der Sicher- heitsleistung handelt es sich nämlich lediglich um vorsorgliche Massnahmen des Kreispräsidenten, die auf einseitigen Antrag erlassen werden.