4 BV zu erblicken ist (vgl. PKG 1982 Nr. 19 S. 54). Eine Revision muss dann zulässig sein, wenn als Revisionsgrund eine strafbare Handlung nachgewiesen wird und dem Gesuchsteller durch die Verweige- rung der Revision ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht (BGE 109 la 106). Ein solcher übergeordneter Anspruch auf Revision ist im vorlie-