ZPO hält nun ausdrücklich fest, dass im summarischen Ver- fahren die Revision ausgeschlossen ist. In Beachtung der genannten Bestim- mung erweist sich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ohne weite- res als gesetzesmässig. Zwar gilt anzufügen, dass die Kantone von Bundesrechts wegen dann zu einer Revision verpflichtet sind, wenn in der Zurück- weisung des Revisionsbegehrens eine Rechtsverweigerung, das 83 heisst eine Verletzung von Art. 4 BV zu erblicken ist (vgl. PKG 1982 Nr. 19 S. 54).