BGE 97 I215). Dies hat der Kreispräsident vorliegend mit seiner Verfügung vom 4. Mai 1994 getan, als er einerseits die Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts auf- grund der Sicherheitsleistung des Gesuchgegners verweigerte, andererseits die Hinterlegung der Sicherheit anordnete und Frist zur klageweisen Gel- tendmachung des Anspruchs ansetzte. Die Verfügung erliess der Kreispräsi- dent dabei im summarischen Verfahren (Art. 10 EGzZGB, Art. 137 ff. ZPO). Art. 138 Ziff. 6 ZPO hält nun ausdrücklich fest, dass im summarischen Ver- fahren die Revision ausgeschlossen ist.