837 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 839 ZGB (vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts/Hinterlegung einer Sicherheitsleistung) zuständig. Er hat in diesem Verfahren zu entscheiden, ob der Gesuchsteller Anspruch auf eine (provisorische) Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hat. Diesbezüglich kann sich ihm die Frage stellen, ob aufgrund einer seitens des Grundeigentümers selber oder für ihn durch Dritte geleisteten Sicherheit eine Eintragung nicht mehr verlangt werden kann, und er kann, sofern dies erforderlich ist, die gerichtliche Hinterlegung der Sicherheit anordnen (vgl. PKG 1988 Nr. 62 S. 199; BGE 97 I215).