ZPO als zulässig erachtet und der Entscheid des Kreis- präsidenten aufgehoben werden müsste. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision im Sinne von Art. 243 ZPO hängt ebenfalls nicht davon ab, ob die zwischen den Parteien abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung, wie der Beschwerdeführer geltend macht, an einem Willensmangel leidet. 4. Gemäss Art. 9 Ziff. 27 EGzZGB ist der Kreispräsident zum Erlass von Verfügungen im Bereich von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 839 ZGB (vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts/Hinterlegung einer Sicherheitsleistung) zuständig.