Das- selbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermes- sensspielraum einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensent- scheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Ge- rechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen.