Wenn das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vor- dergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es mehr, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Das- selbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermes- sensspielraum einräumt.