Soweit der Beschwerdeführer demnach in seiner Beschwerde die materielle Abänderung der Verfügung vom 4. Mai 1994 beantragt und darüber hinaus die Zusprechung von Schadenersatz verlangt, ist auf sie von vornherein nicht einzutreten. Nachdem die vorliegende Beschwerde im übri- gen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei steht der Beschwerdeinstanz nur eine beschränkte Kognitionsbefugnis zu.