Er hat mit anderen Worten die Verfügung vom 4. Mai 1994 materiell gar nicht erst in Wiedererwägung gezogen und somit nicht durch einen neuen Sachent- scheid ersetzt. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde kann demnach le- diglich die Frage sein, ob der Kreispräsident zu Recht die Zulässigkeit der Revision verneint hat, nicht aber die Frage, ob die Verfügung der Kreispräsi- dentin vom 4. Mai 1994 im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers ab- zuändern ist. Soweit der Beschwerdeführer demnach in seiner Beschwerde die materielle Abänderung der Verfügung vom 4. Mai 1994 beantragt und darüber hinaus die Zusprechung von Schadenersatz verlangt, ist auf sie von vornherein nicht einzutreten.