82 Beweise entschieden, ob das frühere Urteil zu bestätigen oder ob und wie es abzuändern ist (Art. 249 Abs. 2 ZPO). Ob und allenfalls bei welcher Instanz dieses Urteil in der Sache selbst anfechtbar ist, hängt vom Verfahren ab, in welchem der ursprüngliche Entscheid erlassen wurde. Im vorliegenden Fall ist der Kreispräsident mit der Begründung, eine Revision sei nicht zulässig, auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Er hat mit anderen Worten die Verfügung vom 4. Mai 1994 materiell gar nicht erst in Wiedererwägung gezogen und somit nicht durch einen neuen Sachent- scheid ersetzt.