Gemäss Art. 249 Abs. 1 ZPO kann im Falle des 81 Nichteintretens gegen den abweisenden Entscheid Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss erho- ben werden. Wird hingegen auf das Revisionsbegehren eingetreten, erachtet das Gericht mithin die Revision als zulässig und begründet, führt dies zur Wiederaufnahme des Verfahrens und es wird auf Grund der neuen und alten