Damit verlangt der Beschwerdeführer letztlich nicht nur die Auf- hebung des Nichteintretensentscheids, sondern zusätzlich die konkrete Abänderung der von ihm als revisionsbedürftig erachteten Verfügung. Das Revisionsverfahren unterteilt sich im Kanton Graubünden grundsätzlich in zwei verschiedene Verfahrensabschnitte. Zunächst hat die angerufene Instanz gemäss Art. 249 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob auf das Revisionsbegehren einzutreten ist. In diesem Zusammenhang gilt zu klären, ob die Voraussetzungen einer Revision überhaupt erfüllt sind. Gemäss Art.