Erwägungen: 1. Der Kreispräsident ist mit Entscheid vom 5. April 1995 auf das Re- visionsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. In der dagegen er- hobenen Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer, es seien «unter Auf- hebung des Entscheides des Kreispräsidenten vom 5. April 1994 die Anträge des Beschwerdeführers gemäss dessen Eingabe vom 6. Februar 1995 zuzu- sprechen». Damit verlangt der Beschwerdeführer letztlich nicht nur die Auf- hebung des Nichteintretensentscheids, sondern zusätzlich die konkrete Abänderung der von ihm als revisionsbedürftig erachteten Verfügung.