beantragte, das Gesuch des M. vom 15. März 1994 sei in Abänderung der Verfügung vom 4. Mai 1994 abzuweisen, die Sicherheits- leistung von noch Fr. 350 000.- sei an ihn freizugeben, und es sei M. zur Lei- stung von Schadenersatz nach richterlichem Ermessen an ihn zu verpflichten. Mit Entscheid vom 5. April 1995 trat der Kreispräsident auf das Revisionsbegehren nicht ein. Gegen diesen Entscheid liess S. Beschwerde beim Kan- tonsgerichtsausschuss erheben mit dem Antrag, es seien «die Anträge des Beschwerdeführers gemäss dessen Eingabe vom 6.2.1995 zuzusprechen». Der Kantonsgerichtsausschuss wies die Beschwerde ab aufgrund folgender