Am 9. Dezember 1994 teilte der Rechtsvertreter der X Bank dem Kreispräsidenten mit, dass er die Klage vor dem durch Vereinbarung der Parteien prorogierten Kantonsgericht St. Gallen für den Betrag von Fr. 350 000.- prosequieren werde, sodass die hinterlegte Sicherheit im Mehr- betrag freigegeben werden könne. Mit der Begründung, dass M. seine Bau- handwerkerforderung bereits 1 1 /z Jahre vor dem Erlass der Verfügung vom 4. Mai 1994 an die X Bank abgetreten haben und deshalb nicht mehr berechtigt gewesen sei, die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu verlangen, reichte S. beim Kreispräsidenten am 6. Februar 1995 ein Revi- sionsbegehren ein und