80 die Hinterlegung der geleisteten Sicherheit an und setzte dem Gesuchsteller eine Klagefrist bis 20. Juni 1994 an. Am 16. Juni 1994 teilte die X Bank dem S. mit, M. habe ihr alle Rechte abgetreten, und reichte am 20. Juni 1994 beim zuständigen Vermittleramt eine Forderungsklage über Fr. 620 708.20 gegen ihn ein. Am 9. Dezember 1994 teilte der Rechtsvertreter der X Bank dem Kreispräsidenten mit, dass er die Klage vor dem durch Vereinbarung der Parteien prorogierten Kantonsgericht St. Gallen für den Betrag von Fr. 350 000.- prosequieren werde, sodass die hinterlegte Sicherheit im Mehr- betrag freigegeben werden könne.