Aus dem Sachverhalt: Am 15. März 1994 ersuchte der Bauunternehmer M. den Kreispräsi- denten um die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für den Betrag von Fr. 610 708.20 nebst 10 % Zins und Kommission auf der Parzelle Nr. 71 des S. S. hinterlegte am 24. März 1994 bei der Graubündner Kantonalbank den Betrag von Fr. 611000.- als Sicherheitsleistung gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB. Mit 79 Verfügung vom 4. Mai 1994 wies der Kreispräsi- dent die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ab, ordnete