Das Bezirksgericht ist der Klägerschaft schon sehr weit ent- gegengekommen, als es ihr über die Hauptverhandlung hinaus eine Nachfrist zum Beibringen der Prozessführungsermächtigung gewährte. Wenn die Klä- gerin innert der ihr angesetzten Frist weder einen Beschluss der Versamm- lung der Stockwerkeigentümer noch einen auf dem Zirkularweg von sämtli- chen Stockwerkeigentümern einstimmig gefassten Prozessführungsbeschluss beibrachte, so ist es nicht unbillig, wenn die Vorinstanz aus diesem Versäum- nis der Klägerschaft die Konsequenzen zog und auf die Klage nicht eintrat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. ZB 30/95 Urteil vom 18. November 1995