Selbst wenn von der Darstellung des klägerischen Rechtsvertreters ausge- gangen wird, so steht fest, dass die eine der beiden Töchter mündig ist, von ihrer Mutter folglich nicht mehr vertreten werden konnte und somit eine ei- gene Vollmacht hätte erteilen müssen. Wenn die Vorinstanz darauf bestand, dass diesem wesentlichen Verfahrensgrundsatz nachgelebt wurde, so kann ihr nicht vorgeworfen werden, auf die Klage wegen prozessualer Spitzfindig- keiten nicht eingetreten zu sein.