{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-19_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761d4dfe508376adf36a251c56222b1d2da87f726f6b60fa75dee91222528c3380edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761d4dfe508376adf36a251c56222b1d2da87f726f6b60fa75dee91222528c3380edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_19", "Checksum": "0b35e22c9fe93d2b3c2ed182549396a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:30", "Checksum": "943b7f8d8d2fe77d159ca6e456313b9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 19\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n88\nwurde eingehend dargelegt. Nachdem der Beschwerdeführer aber den\nvorin- stanzlichen Entscheid nur hinsichtlich des Nichteintretens auf das\nRevisions- gesuch angefochten hat, seine Beschwerde mithin den\nzweiten Fall, dass nämlich die Eingabe als neues Gesuch um\nAbänderung der Massnahme auf- zufassen wäre, gar nicht beschlägt,\nkann auf eine entsprechende Überprü- fung schon aus grundsätzlichen\nÜberlegungen verzichtet werden. Lediglich der Vollständigkeit halber\nsei darauf hingewiesen, dass im letzteren Fall ge- gen den Entscheid des\nKreispräsidenten nicht die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gegeben, sondern innert 20 Tagen der Rekurs an\nden Kantonsgerichtspräsidenten, der im übrigen im vorliegenden\nVerfahren als vorsitzender Richter amtet, zu erheben ist (Art. 12 Abs. 1\nEGzZGB). Art 10 EGzZGB sieht vor, dass für die freiwillige\nGerichtsbarkeit die Vorschriften des summarischen Verfahrens\nsinngemäss gelten. Im Verfahren der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit und\nallgemein in Fällen, in denen das Gesetz das sum- marische Verfahren\nvorschreibt, finden gemäss Art. 62 Abs. 2 Ziff. 4 und 7 ZPO die\nBestimmungen über die Gerichtsferien keine Beachtung, wobei\ndiesbezüglich nicht zwischen erstinstanzlichem Verfahren und\nRechtsmittel- verfahren unterschieden wird. Angesichts des mit dem\nsummarischen Ver- fahren verfolgten Zwecks ist der Ausschluss der\nGerichtsferien denn auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten (PKG\n1986 Nr. 20 S. 87). Der Entscheid des Kreispräsidenten wurde dem\nBeschwerdeführer am 7. April 1995 zuge- stellt. Mit der Eingabe des\nBeschwerdeführers vom 12. Mai 1995 wurde die zwanzigtägige Frist\ngemäss Art. 12 EGzZGB demnach nicht eingehalten. Selbst wenn im\nübrigen eine Überweisung zu erfolgen und auf den Rekurs einzutreten\ngewesen wäre, hätte dieser aus naheliegenden Gründen abge- wiesen\nwerden müssen. Wie der Kreispräsident nämlich zu Recht festgestellt hat,\nist er für den Erlass oder die Änderung von Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer hinterlegten Sicherheitsleistung\ngar nicht mehr zuständig. In seiner Verfügung vom 4. Mai 1994 setzte der\nKreis- präsident dem Gesuchsteller eine Frist bis zum 30. Juni 1994, um\nseine For- derung und Pfandrechte klageweise beim ordentlichen\nZivilgericht geltend zu machen, andernfalls die Sicherheitsleistung an\nden Gesuchsgegner zurückzubezahlen sei. Damit war das kreisamtliche\nVerfahren vorerst abge- schlossen. Am 20. Juni 1994 und damit innert\nder vom Kreispräsidenten an- gesetzten Frist wurde beim zuständigen\nVermittleramt eine Klage betreffend Forderung und Freigabe einer\nSicherstellung gegen S. anhängig gemacht. Mit der Anmeldung dieser\nKlage trat gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO die Streitan- hängigkeit ein.\nGemäss Art. 52 Abs. 2 ZPO erlässt der Einzelrichter oder aber der\n85\nPräsident des sachlich zuständigen Gerichts auf Antrag einer Partei unter\nanderem die erforderlichen geeigneten Massnahmen zur vorsorglichen\nRegelung der Verhältnisse oder zur Sicherstellung der Streitsache,\nwenn glaubhaft gemacht wird, dass sonst einer Partei ein nicht leicht\nwieder gutzu-\n\n86\nmachender Nachteil droht. Der Kreispräsident konnte demnach in der\nAn- gelegenheit nur erneut angerufen werden, solange die Klage noch\nnicht an- hängig gemacht wurde, denn nach Eintritt der\nStreitanhängigkeit ging die diesbezügliche Zuständigkeit an den\nPräsidenten des in der Angelegenheit zuständigen Gerichts - somit an\nden Bezirksgerichtspräsidenten - über (vgl. dazu PKG 1990 Nr. 53).\nDass die beim Vermittleramt am 20. Juni 1994 anhängig gemachte\nKlage zurückgezogen wurde, womit die Zuständigkeit für die\nAbänderung der Massnahme wieder an den Kreispräsidenten übergegangen wäre, wurde weder behauptet noch bewiesen. Ausgewiesen ist\nin- dessen, dass die Parteien eine umfassende Gerichtstandsvereinbarung\nabge- schlossen haben, in welcher sie das Kantonsgericht von St.\nGallen explizit auch für die Streitsache betreffend «die Freigabe der\nvom Beklagten hinter- legten Barsicherheit» für zuständig erklärt haben.\nSelbst wenn demnach die Klage beim Vermittleramt zurückgezogen\nworden wäre, stünde es nicht mehr in der Kompetenz des\nKreispräsidenten, über eine Änderung der Mass- nahme zu verfügen,\nda die Verfahrenshoheit mittels Vereinbarung an eine ausserkantonale\nBehörde übertragen wurde. Dass selbst der Beschwerde- führer\ngrundsätzlich das Kantonsgericht St. Gallen als in der Angelegenheit für\nzuständig erachtet, wird dadurch belegt, dass er sich in dem dort anhängig gemachten Prozess vorbehaltlos eingelassen hat und in seiner am 10.\nFe- bruar 1995 eingereichten Klageantwort unter anderem auch\nverlangt, es sei das Kreisamt anzuweisen, die hinterlegte Barsicherheit\nan den Beklagten freizugeben.\nZB 11/95 Urteil vom 26. Juni 1995\n\n"}