{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-19_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761d4dfe508376adf36a251c56222b1d2da87f726f6b60fa75dee91222528c3380edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761d4dfe508376adf36a251c56222b1d2da87f726f6b60fa75dee91222528c3380edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_19", "Checksum": "0b35e22c9fe93d2b3c2ed182549396a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:30", "Checksum": "943b7f8d8d2fe77d159ca6e456313b9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 19\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n86\nim Hinblick auf einen möglichen, nicht aber zwingend folgenden Prozess,\nin dem der definitive Rechtsschutz gewährt wird, erlassen wird. Mit der\nVeränderung der Verhältnisse kann sich die Notwendigkeit einer Abänderung\ner- geben. So kann beispielsweise im Bereich des\nBauhandwerkerpfandrechts eine nachträgliche Sicherheitsleistung die\nLöschung der bereits erfolgten vorläufigen Eintragung rechtfertigen.\nEine solche Abänderung erfolgt je- doch nicht in Form der Revision des\nursprünglichen Gesuchs, sondern, wie noch eingehender darzulegen\nsein wird, im Rahmen der Beurteilung eines neuen Gesuchs um\nAbänderung oder Beseitigung der Massnahme (vgl. Balz Rust, Die\nRevision im Zürcher Zivilprozess, Zürich 1981, S. 52 ff; Homber- ger,\nKommentar zum Sachenrecht, Dritte Abteilung, Besitz und Grundbuch,\nArt. 919-977 ZGB, N. 32 zu Art. 961 ZGB).\nHandelt es sich demnach bei der Verfügung des Kreispräsidenten lediglich um eine von dem im ordentlichen Prozess gefällten Urteil\nabhängige, in ihrem zeitlichen Geltungsbereich eingeschränkte und\nabänderbare Mass- nahme, so kommt ihr - wie die Vorinstanz zu Recht\nfestgestellt hat - nicht der Charakter eines rechtskräftigen Urteils zu. Eine\nRevision im Sinne von Art. 243 ff. ZPO kann jedoch - mit der im\nvorliegenden Fall nicht weiter beacht- lichen Ausnahme gemäss Art. 250\nZPO - nur gegen ein rechtskräftiges Ur- teil verlangt werden.\nInsbesondere kann aus den dargelegten Gründen aber auch nicht gesagt\nwerden, dem Beschwerdeführer erwachse aus der Tatsache, dass die\nVerfügung nicht der Revision im Sinne von Art. 243 ZPO zugänglich ist,\nein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Der Kreispräsident ist demnach zu Recht nicht auf die als Revisionsgesuch betitelte und als solche\nbe- gründete Eingabe des Beschwerdeführers eingetreten.\n5. Wie bereits dargelegt und auch bereits im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend festgehalten wurde, kann die Abänderung einer vom\nKreis- präsidenten gemäss Art. 9 EGzZGB auf einseitigen Antrag hin\nerlassenen Massnahme jedoch mittels eines neuen Gesuchs verlangt\nwerden. Der Kreis- präsident hat das Revisionsgesuch des\nBeschwerdeführers denn auch unter diesem Aspekt gewürdigt. Er\nverneinte indes seine Zuständigkeit für die Abänderung der am 4. Mai\n1994 angeordneten Massnahme und trat auf die- sen Antrag ebenfalls\nnicht ein. Inwiefern dieser Entscheid falsch sein sollte, wurde in der\nBeschwerde nicht dargelegt. Im Gegenteil. In seiner Eingabe hielt der\nBeschwerdeführer ausdrücklich fest, dass die Frage, ob es sich beim\nEntscheid des Kreisgerichtspräsidenten im Verfahren E94/18 um eine\nvor- sorgliche Massnahme oder um ein selbständiges Verfahren handle,\nnicht ge- klärt zu werden brauche, da es sich beim Entscheid des\n87\nKreispräsidenten vom\n4. Mai 1994 in jedem Fall um ein rechtskräftiges, der Revision im Sinne\nvon Art. 243 ff. ZPO zugängliches Urteil handle. Dass dies nachgerade\nnicht zu- trifft, eine Revision im Sinne von Art. 243 ZPO ausgeschlossen\nist und eine\nAbänderung nur über den Weg eines neuen Gesuchs erreicht werden kann,\n\n"}