{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-19_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761d4dfe508376adf36a251c56222b1d2da87f726f6b60fa75dee91222528c3380edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761d4dfe508376adf36a251c56222b1d2da87f726f6b60fa75dee91222528c3380edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_19", "Checksum": "0b35e22c9fe93d2b3c2ed182549396a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:30", "Checksum": "943b7f8d8d2fe77d159ca6e456313b9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 19\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n84\ngenden Fall jedoch zu verneinen. Eine strafbare Handlung im\nZusammen- hang mit der Verfügung vom 4. Mai 1994 wurde nicht\nbehauptet und ist auch in keiner Weise ersichtlich. Insbesondere erleidet\nder Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Revision aber auch\nkeinen nicht wiedergutzu- machenden Nachteil. Bei der Anordnung der\nvorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, aber auch jener\nder Hinterlegung der Sicher- heitsleistung handelt es sich nämlich\nlediglich um vorsorgliche Massnahmen des Kreispräsidenten, die auf\neinseitigen Antrag erlassen werden. Zweck des Verfahrens ist es, mittels\nprovisorischem richterlichem Schutz von Kläger und/oder Beklagten\ndie Nachteile, welche den Parteien aus der Dauer des Verfahrens bis\nzum definitiven Rechtsschutz erwachsen, abzuwenden (M. Kaufmann,\nEinstweiliger Rechtsschutz, Bern 1993, S. 5). Es geht mit anderen Worten\ndarum, die Vollstreckung des Urteils in der Hauptsache zu sichern, das\nheisst die im Bereich von Art. 837 und Art. 839 ZGB erlassenen Massnahmen sind abhängig von einer Klage in der Hauptsache. Die\ntatsächliche Rechtslage bleibt ungewiss, solange der Rechtsstreit nicht\nverbindlich und definitiv erledigt ist. Aufgrund der Dringlichkeit sieht\ndas Gesetz für den Er- lass der Massnahmen - wie bereits erwähnt wurde\n- das im Vergleich zum Hauptverfahren eingeschränkte und deshalb\nraschere summarische Verfah- ren vor (Art. 10 EGzZGB, Art. 137 ZPO).\nDurch die Massnahme kann denn auch möglicherweise ein der\nmateriellen Rechtslage widersprechender Zu- stand erhalten oder\ngeschaffen werden. Entsprechend ist die Geltungsdauer der\nMassnahmen regelmässig begrenzt. So hängt der Weiterbestand von\nMassnahmen, die vor der Rechtshängigkeit des ordentlichen Prozesses\nerlas- sen wurden, davon ab, dass innert der vom Richter angesetzten\nFrist die or- dentliche Klage erhoben wird. Die vorsorgliche\nMassnahme fällt mit der rechtskräftigen Erledigung des ordentlichen\nProzesses dahin. Sie wird ent- weder durch eine definitive Anordnung\nersetzt oder aber ersatzlos aufgehoben.\nSchliesslich gilt zu bedenken, dass die vom Kreispräsidenten zu\nerlas- sende Massnahme - sei es die vorläufige Eintragung des\nBauhandwerker- pfandrechts oder aber wie vorliegend die Hinterlegung\neiner adäquaten Si- cherheit - grundsätzlich auf einseitigen Antrag hin\nerfolgt und letztlich einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt.\nDieser Verfügung kommt keine Rechtskraft in dem Sinne zu, dass sie\nvon der verfügenden Behörde nicht mehr aufgehoben oder abgeändert\nwerden dürfte. Eine Rücknahme oder Abänderung einer\nrechtsgestaltenden Verfügung auf einseitigen Antrag hin ist nach\neinhelliger Lehre und Rechtsprechung durchaus zulässig (vgl. Isaak\n85\nMeier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 165;\nM. Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz,\nZürich 1954, S. 61; PKG 1985 Nr. 56 S. 158). Dies erklärt sich dadurch,\ndass\ndie Anordnung nur einen provisorischen Rechtsschutz gewährt und\nlediglich\n\n"}