{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-19_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761d4dfe508376adf36a251c56222b1d2da87f726f6b60fa75dee91222528c3380edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761d4dfe508376adf36a251c56222b1d2da87f726f6b60fa75dee91222528c3380edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_19", "Checksum": "0b35e22c9fe93d2b3c2ed182549396a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:30", "Checksum": "943b7f8d8d2fe77d159ca6e456313b9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 19\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n82\nmehr berechtigt gewesen sei, die vorläufige Eintragung eines\nBauhandwer- kerpfandrechts zu verlangen. Der Beschwerdegegner\nwiederum behauptet, dass M. als (indirekter) Stellvertreter von der X\nBank zur direkten prozes- sualen Geltendmachung des Anspruchs\nermächtigt gewesen sei. Wie es sich damit im einzelnen verhält, kann\noffenbleiben. Was bezüglich der Rechtsbe- gehren vorstehend unter\nZiffer 1. der Erwägungen dargelegt wurde, ist auch in Bezug auf die\nBegründung der Beschwerde beachtlich. Die Frage, inwie- fern M.\nberechtigt gewesen ist, die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu verlangen, ist eine materiellrechtliche Frage,\nwelche sich - wie bereits dargelegt wurde - erst dann stellt, wenn die\nRevision im Sinne von Art. 243 ff. ZPO als zulässig erachtet und der\nEntscheid des Kreis- präsidenten aufgehoben werden müsste. Die\nZulässigkeit des Rechtsmittels der Revision im Sinne von Art. 243 ZPO\nhängt ebenfalls nicht davon ab, ob die zwischen den Parteien\nabgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung, wie der Beschwerdeführer\ngeltend macht, an einem Willensmangel leidet.\n4. Gemäss Art. 9 Ziff. 27 EGzZGB ist der Kreispräsident zum\nErlass von Verfügungen im Bereich von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und Art.\n839 ZGB (vorläufige Eintragung des\nBauhandwerkerpfandrechts/Hinterlegung einer Sicherheitsleistung)\nzuständig. Er hat in diesem Verfahren zu entscheiden, ob der\nGesuchsteller Anspruch auf eine (provisorische) Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hat. Diesbezüglich kann sich ihm die Frage\nstellen, ob aufgrund einer seitens des Grundeigentümers selber oder für\nihn durch Dritte geleisteten Sicherheit eine Eintragung nicht mehr\nverlangt werden kann, und er kann, sofern dies erforderlich ist, die\ngerichtliche Hinterlegung der Sicherheit anordnen (vgl. PKG 1988 Nr.\n62 S. 199; BGE 97 I215). Dies hat der Kreispräsident vorliegend mit\nseiner Verfügung vom 4. Mai 1994 getan, als er einerseits die Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts\nauf- grund der Sicherheitsleistung des Gesuchgegners verweigerte,\nandererseits die Hinterlegung der Sicherheit anordnete und Frist zur\nklageweisen Gel- tendmachung des Anspruchs ansetzte. Die Verfügung\nerliess der Kreispräsi- dent dabei im summarischen Verfahren (Art. 10\nEGzZGB, Art. 137 ff. ZPO). Art. 138 Ziff. 6 ZPO hält nun ausdrücklich\nfest, dass im summarischen Ver- fahren die Revision ausgeschlossen ist.\nIn Beachtung der genannten Bestim- mung erweist sich der\nvorinstanzliche Nichteintretensentscheid ohne weite- res als\ngesetzesmässig. Zwar gilt anzufügen, dass die Kantone von Bundesrechts wegen dann zu einer Revision verpflichtet sind, wenn in der\nZurück- weisung des Revisionsbegehrens eine Rechtsverweigerung, das\n83\nheisst eine Verletzung von Art. 4 BV zu erblicken ist (vgl. PKG 1982 Nr.\n19 S. 54). Eine Revision muss dann zulässig sein, wenn als\nRevisionsgrund eine strafbare Handlung nachgewiesen wird und dem\nGesuchsteller durch die Verweige- rung der Revision ein nicht\nwiedergutzumachender Nachteil entsteht (BGE 109 la 106). Ein solcher\nübergeordneter Anspruch auf Revision ist im vorlie-\n\n"}