{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-19_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761d4dfe508376adf36a251c56222b1d2da87f726f6b60fa75dee91222528c3380edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761d4dfe508376adf36a251c56222b1d2da87f726f6b60fa75dee91222528c3380edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_19", "Checksum": "0b35e22c9fe93d2b3c2ed182549396a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:30", "Checksum": "943b7f8d8d2fe77d159ca6e456313b9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 19\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n82\nBeweise entschieden, ob das frühere Urteil zu bestätigen oder ob und wie\nes abzuändern ist (Art. 249 Abs. 2 ZPO). Ob und allenfalls bei welcher\nInstanz dieses Urteil in der Sache selbst anfechtbar ist, hängt vom\nVerfahren ab, in welchem der ursprüngliche Entscheid erlassen wurde.\nIm vorliegenden Fall ist der Kreispräsident mit der Begründung,\neine Revision sei nicht zulässig, auf das Revisionsgesuch nicht\neingetreten. Er hat mit anderen Worten die Verfügung vom 4. Mai 1994\nmateriell gar nicht erst in Wiedererwägung gezogen und somit nicht\ndurch einen neuen Sachent- scheid ersetzt. Gegenstand der vorliegenden\nBeschwerde kann demnach le- diglich die Frage sein, ob der\nKreispräsident zu Recht die Zulässigkeit der Revision verneint hat, nicht\naber die Frage, ob die Verfügung der Kreispräsi- dentin vom 4. Mai 1994\nim Sinne der Anträge des Beschwerdeführers ab- zuändern ist. Soweit\nder Beschwerdeführer demnach in seiner Beschwerde die materielle\nAbänderung der Verfügung vom 4. Mai 1994 beantragt und darüber\nhinaus die Zusprechung von Schadenersatz verlangt, ist auf sie von\nvornherein nicht einzutreten. Nachdem die vorliegende Beschwerde im\nübri- gen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten.\n2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft gemäss Art. 235 Abs.\n1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene\nEntscheid oder das diesem vorausgehende Verfahren\nGesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der\nStreitfrage wesentlich sind. Dabei steht der Beschwerdeinstanz nur eine\nbeschränkte Kognitionsbefugnis zu. Sie ist gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO\nan die Feststellungen der Vorinstanz über die tatsächlichen Verhältnisse\ngebunden, soweit diese nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften\nzustande gekommen sind oder sich als willkürlich erwei- sen\nbeziehungsweise auf offensichtlichem Versehen beruhen. Wenn das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den\nVor- dergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung\nauf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu\nbraucht es mehr, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der\nBeweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht vertreten lässt (vgl.\nPKG 1981 Nr. 18). Das- selbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das\nGesetz dem Richter einen Ermes- sensspielraum einräumt. Hier liegt nur\ndann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens\nals rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten\nwird, das heisst, wenn sich ein Ermessensent- scheid auf keine sachlich\nvertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Ge- rechtigkeitsgedanken\nin stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde\nist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen.\n3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass M. seine\n81\nBauhandwer- kerforderung bereits 1 1/2 Jahre vor dem Erlass der\nVerfügung des Kreispräsi- denten vom 4. Mai 1994 an die X Bank zediert\nhabe und deshalb auch nicht\n\n"}