{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-19_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761d4dfe508376adf36a251c56222b1d2da87f726f6b60fa75dee91222528c3380edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761d4dfe508376adf36a251c56222b1d2da87f726f6b60fa75dee91222528c3380edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_19", "Checksum": "0b35e22c9fe93d2b3c2ed182549396a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:30", "Checksum": "943b7f8d8d2fe77d159ca6e456313b9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 19\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nSelbst wenn von der Darstellung des klägerischen Rechtsvertreters\nausge- gangen wird, so steht fest, dass die eine der beiden Töchter mündig\nist, von ihrer Mutter folglich nicht mehr vertreten werden konnte und somit\neine ei- gene Vollmacht hätte erteilen müssen. Wenn die Vorinstanz darauf\nbestand, dass diesem wesentlichen Verfahrensgrundsatz nachgelebt\nwurde, so kann ihr nicht vorgeworfen werden, auf die Klage wegen\nprozessualer Spitzfindig- keiten nicht eingetreten zu sein. Es liegt im\nwohlverstandenen Interesse der Parteien, dass sie in ihrem Entscheid, an\neinem Prozess teilzunehmen oder sich von einem solchen zu distanzieren,\nnicht dadurch eingeschränkt werden, dass ihnen die Freiheit, eine\nVollmacht zu erteilen oder zu verweigern, ge- nommen wird. Das\nBezirksgericht ist der Klägerschaft schon sehr weit ent- gegengekommen,\nals es ihr über die Hauptverhandlung hinaus eine Nachfrist zum Beibringen\nder Prozessführungsermächtigung gewährte. Wenn die Klä- gerin innert\nder ihr angesetzten Frist weder einen Beschluss der Versamm- lung der\nStockwerkeigentümer noch einen auf dem Zirkularweg von sämtli- chen\nStockwerkeigentümern einstimmig gefassten Prozessführungsbeschluss\nbeibrachte, so ist es nicht unbillig, wenn die Vorinstanz aus diesem\nVersäum- nis der Klägerschaft die Konsequenzen zog und auf die Klage\nnicht eintrat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.\nZB 30/95 Urteil vom 18. November 1995\n\n19 - Bauhandwerkerpfandrecht; Sicherheitsleistung (Art. 839\nAbs. 3 ZGB). Verfahren (Art. 9 Ziff. 27, Art. 10 EG zum ZGB;\nArt. 137 ff. ZPO). I m summarischen Verfahren ist die Revision grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 138 Ziff. 6 ZPO).\nDie eine vorsorgliche Massnahme darstellende Verfügung\nbetreffend Hinterlegung der Sicherheitsleistung kann jedoch auf Gesuch hin bei veränderten Verhältnissen\nzurückgenommen oder abgeändert werden. Nach Anhängigmachung der Klage ist hiefür aber nicht mehr der\nKreispräsident, sondern der Präsident des sachlich zuständigen Gerichts zuständig.\n\nAus dem Sachverhalt:\nAm 15. März 1994 ersuchte der Bauunternehmer M. den\nKreispräsi- denten um die provisorische Eintragung eines\nBauhandwerkerpfandrechts für den Betrag von Fr. 610 708.20 nebst 10\n% Zins und Kommission auf der Parzelle Nr. 71 des S. S. hinterlegte am\n24. März 1994 bei der Graubündner Kantonalbank den Betrag von Fr.\n611000.- als Sicherheitsleistung gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB. Mit\n79\nVerfügung vom 4. Mai 1994 wies der Kreispräsi- dent die vorläufige\nEintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ab, ordnete\n\n80\ndie Hinterlegung der geleisteten Sicherheit an und setzte dem\nGesuchsteller eine Klagefrist bis 20. Juni 1994 an. Am 16. Juni 1994 teilte\ndie X Bank dem\nS. mit, M. habe ihr alle Rechte abgetreten, und reichte am 20. Juni 1994\nbeim zuständigen Vermittleramt eine Forderungsklage über Fr. 620 708.20\ngegen ihn ein. Am 9. Dezember 1994 teilte der Rechtsvertreter der X\nBank dem Kreispräsidenten mit, dass er die Klage vor dem durch\nVereinbarung der Parteien prorogierten Kantonsgericht St. Gallen für\nden Betrag von Fr. 350 000.- prosequieren werde, sodass die hinterlegte\nSicherheit im Mehr- betrag freigegeben werden könne. Mit der\nBegründung, dass M. seine Bau- handwerkerforderung bereits 1 1 /z Jahre\nvor dem Erlass der Verfügung vom 4. Mai 1994 an die X Bank abgetreten\nhaben und deshalb nicht mehr berechtigt gewesen sei, die vorläufige\nEintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu verlangen, reichte S. beim\nKreispräsidenten am 6. Februar 1995 ein Revi- sionsbegehren ein und\nbeantragte, das Gesuch des M. vom 15. März 1994 sei in Abänderung der\nVerfügung vom 4. Mai 1994 abzuweisen, die Sicherheits- leistung von\nnoch Fr. 350 000.- sei an ihn freizugeben, und es sei M. zur Lei- stung von\nSchadenersatz nach richterlichem Ermessen an ihn zu verpflichten. Mit\nEntscheid vom 5. April 1995 trat der Kreispräsident auf das Revisionsbegehren nicht ein. Gegen diesen Entscheid liess S. Beschwerde beim\nKan- tonsgerichtsausschuss erheben mit dem Antrag, es seien «die\nAnträge des Beschwerdeführers gemäss dessen Eingabe vom 6.2.1995\nzuzusprechen». Der Kantonsgerichtsausschuss wies die Beschwerde ab\naufgrund folgender\n\nErwägungen:\n1. Der Kreispräsident ist mit Entscheid vom 5. April 1995 auf das\nRe- visionsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. In der\ndagegen er- hobenen Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer, es\nseien «unter Auf- hebung des Entscheides des Kreispräsidenten vom 5.\nApril 1994 die Anträge des Beschwerdeführers gemäss dessen Eingabe\nvom 6. Februar 1995 zuzu- sprechen». Damit verlangt der\nBeschwerdeführer letztlich nicht nur die Auf- hebung des\nNichteintretensentscheids, sondern zusätzlich die konkrete Abänderung\nder von ihm als revisionsbedürftig erachteten Verfügung.\nDas Revisionsverfahren unterteilt sich im Kanton Graubünden\ngrundsätzlich in zwei verschiedene Verfahrensabschnitte. Zunächst hat\ndie angerufene Instanz gemäss Art. 249 Abs. 1 ZPO darüber zu\nentscheiden, ob auf das Revisionsbegehren einzutreten ist. In diesem\nZusammenhang gilt zu klären, ob die Voraussetzungen einer Revision\nüberhaupt erfüllt sind. Gemäss Art. 249 Abs. 1 ZPO kann im Falle des\n81\nNichteintretens gegen den abweisenden Entscheid Beschwerde beim\nKantonsgerichtsausschuss erho- ben werden. Wird hingegen auf das\nRevisionsbegehren eingetreten, erachtet das Gericht mithin die Revision\nals zulässig und begründet, führt dies zur Wiederaufnahme des\nVerfahrens und es wird auf Grund der neuen und alten\n\n"}