Wenn die Vorinstanz darauf bestand, dass diesem wesentlichen Verfahrensgrundsatz nachgelebt wurde, so kann ihr nicht vorgeworfen werden, auf die Klage wegen prozessualer Spitzfindig- keiten nicht eingetreten zu sein. Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Parteien, dass sie in ihrem Entscheid, an einem Prozess teilzunehmen oder sich von einem solchen zu distanzieren, nicht dadurch eingeschränkt werden, dass ihnen die Freiheit, eine Vollmacht zu erteilen oder zu verweigern, genommen wird. Das Bezirksgericht ist der Klägerschaft schon sehr weit ent- gegengekommen, als es ihr über die Hauptverhandlung hinaus eine Nachfrist zum Beibringen der Prozessführungsermächtigung gewährte.