Dies gilt selbstverständlich nicht nur dann, wenn es um die Ver- tretung einer einzelnen Partei geht, sondern auch wenn der Anwalt - wie es etwa bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft zutrifft - eine Mehrheit von Personen vertritt. Im vorliegenden Fall ist aus dem Grundbuchauszug ersichtlich, dass die eine Stockwerkeinheit im Eigentum einer Erbengemein- schaft steht, und es wird auch ausdrücklich angegeben, aus welchen Personen sich diese zusammensetzt. Es wäre daher abzuklären gewesen, ob es sich bei den Erben ausschliesslich um mündige Personen handelte oder ob dies für alle oder einzelne davon nicht zutraf. Die zur Diskussion stehende Erbenge- meinschaft besteht offenbar aus der