Dass eine Erbengemeinschaft nur gemeinsam handeln kann, gehört zu den fundamentalen zivilrechtlichen Grundsätzen. Es ist eine Folge dieses Prinzips, dass wer eine Erbengemeinschaft vertritt oder dessen Man- dant im Laufe eines Verfahrens stirbt, eine Vollmacht sämtlicher Erben ein- holen muss. Dies gilt selbstverständlich nicht nur dann, wenn es um die Ver- tretung einer einzelnen Partei geht, sondern auch wenn der Anwalt - wie es etwa bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft zutrifft - eine Mehrheit von Personen vertritt.