Die Erbin C. habe zwar das 18. Altersjahr vollendet, doch könne man sich fragen, ob die Mutter D. nicht doch berech- tigt gewesen sei, rückwirkend die Prozessvollmacht für diese Tochter zu er- teilen, da die Streitsache ja bereits am 7. Juni 1994 instanziert worden sei. Auch wenn die grundsätzlichen Überlegungen der Vorinstanz zutreffend seien, so erscheine das Nichteintreten auf die Klage angesichts dieser Um- stände doch als überspitzter Formalismus. Der Kantonsgerichtsausschuss kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Dass eine Erbengemeinschaft nur gemeinsam handeln kann, gehört zu den fundamentalen zivilrechtlichen Grundsätzen.