auf die Klage könne daher nicht eingetreten werden. In der Beschwerde wird dieser Sachverhalt nicht bestrit- ten, es wird jedoch präzisiert, dem Auszug aus dem Familienbüchlein könne entnommen werden, dass die Erbin A. auch nach dem neuesten Stand der Gesetzgebung nicht mündig sei. Die Erbin C. habe zwar das 18. Altersjahr vollendet, doch könne man sich fragen, ob die Mutter D. nicht doch berech- tigt gewesen sei, rückwirkend die Prozessvollmacht für diese Tochter zu er- teilen, da die Streitsache ja bereits am 7. Juni 1994 instanziert worden sei.