Das Bezirksgericht hat sodann zutreffend darauf hingewie- sen, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft über die Rechte der Erbschaft nur gemeinsam verfügen könnten, und dass folglich in der lediglich von einer der drei Erbinnen des T. unterschriebenen Erklärung keine rechts- genügliche schriftliche Zustimmung gesehen werden könne. Damit liege aber kein einstimmiger Zirkularbeschluss vor, so dass der klägerische Anwalt über keine gültige Prozessvollmacht verfüge; auf die Klage könne daher nicht eingetreten werden.