Die Vorinstanz stellte nun fest, dass nach dem Grundbuchauszug die Stock- werkeinheit Grundbuchblatt-Nummer 52 696 im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft des T. steht, an welcher die drei Erben D., C. sowie A. be- teiligt sind, dass die Prozessführungsermächtigung jedoch einzig von D. un- terzeichnet ist. Das Bezirksgericht hat sodann zutreffend darauf hingewie- sen, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft über die Rechte der Erbschaft nur gemeinsam verfügen könnten, und dass folglich in der lediglich von einer der drei Erbinnen des T. unterschriebenen Erklärung keine rechts- genügliche schriftliche Zustimmung gesehen werden könne.