Rechtsanwalt X. kam dieser Aufforderung insofern nach, als er auf dem Zirkularweg bei den Eigentümern sämtlicher Stockwerkeinheiten schriftliche Prozessführungsermächtigungen einholte. Die Vorinstanz stellte nun fest, dass nach dem Grundbuchauszug die Stock- werkeinheit Grundbuchblatt-Nummer 52 696 im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft des T. steht, an welcher die drei Erben D., C. sowie A. be- teiligt sind, dass die Prozessführungsermächtigung jedoch einzig von D. un- terzeichnet ist.