2. Nachdem die Stockwerkeigentümergemeinschaft Gloria bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Juni 1995 noch keinen Prozess- 77 ermächtigungsbeschluss beigebracht hatte, setzte das Bezirksgericht dem klägerischen Rechtsvertreter eine Frist bis zum 10. Juli 1995 an, um einen sol- chen Beschluss nachzureichen. Rechtsanwalt X. kam dieser Aufforderung insofern nach, als er auf dem Zirkularweg bei den Eigentümern sämtlicher Stockwerkeinheiten schriftliche Prozessführungsermächtigungen einholte.