66 Abs. 2 ZGB). Der Unterschied zwischen den beiden Varianten be- steht darin, dass im ersten Falle je nach den statutarischen beziehungweise reglementarischen Bestimmungen ein Mehrheitsentscheid ausreichend sein kann, während ein Zirkularbeschluss der Zustimmung sämtlicher Stock- werkeigentümer bedarf (Art. 66 Abs. 2 ZGB). 2. Nachdem die Stockwerkeigentümergemeinschaft Gloria bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Juni 1995 noch keinen Prozess- 77 ermächtigungsbeschluss beigebracht hatte, setzte das Bezirksgericht dem klägerischen Rechtsvertreter eine Frist bis zum 10. Juli 1995 an, um einen sol- chen Beschluss nachzureichen.