ZGB zur Führung eines Zivilpro- zesses ausserhalb des summarischen Verfahrens der Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer bedarf. Wenn das Gesetz sogar ver- langt, dass diese Ermächtigung unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen sie nachgeholt werden kann, vorgängig einzuholen ist, so wurde die Anwen- dung dieser ursprünglich streng befolgten Bestimmung im Laufe der Zeit in- sofern gelockert, als die nachträgliche Einreichung des Prozessbeschlusses heute allgemein geduldet wird.