18 - Prozessführung Stockwerkeigentum; Ermächtigung des Verwalters zur ( Art. 712t Abs. 2 ZGB). Bei schriftlicher Beschlussfassung ist die Zustimmung aller Stockwerkeigentümer erforderlich (Art. 66 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 712m Abs. 2 ZGB). Steht eine Stockwerkeinheit im Eigentum einer Erbengemeinschaft, haben sämtliche Erben schriftlich zuzustimmen.