{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-18_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761220f87271cf4a367cacfac5a3fbfa1b56036a278fcfd60c8084f35ce56e4f42edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761220f87271cf4a367cacfac5a3fbfa1b56036a278fcfd60c8084f35ce56e4f42edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_18", "Checksum": "a7f4fb671051d1853f5d2aa4a810389c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:35", "Checksum": "9820d0b91cf8f370df02700ed19ede84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 18\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Selbst wenn von der Darstellung des klägerischen Rechtsvertreters\nausge- gangen wird, so steht fest, dass die eine der beiden Töchter\nmündig ist, von ihrer Mutter folglich nicht mehr vertreten werden konnte\nund somit eine ei- gene Vollmacht hätte erteilen müssen. Wenn die\nVorinstanz darauf bestand, dass diesem wesentlichen\nVerfahrensgrundsatz nachgelebt wurde, so kann ihr nicht vorgeworfen\nwerden, auf die Klage wegen prozessualer Spitzfindig- keiten nicht\neingetreten zu sein. Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Parteien,\ndass sie in ihrem Entscheid, an einem Prozess teilzunehmen oder sich von\neinem solchen zu distanzieren, nicht dadurch eingeschränkt werden, dass\nihnen die Freiheit, eine Vollmacht zu erteilen oder zu verweigern, genommen wird. Das Bezirksgericht ist der Klägerschaft schon sehr weit\nent- gegengekommen, als es ihr über die Hauptverhandlung hinaus eine\nNachfrist zum Beibringen der Prozessführungsermächtigung gewährte.\nWenn die Klä- gerin innert der ihr angesetzten Frist weder einen\nBeschluss der Versamm- lung der Stockwerkeigentümer noch einen auf\ndem Zirkularweg von sämtli- chen Stockwerkeigentümern einstimmig\ngefassten Prozessführungsbeschluss beibrachte, so ist es nicht unbillig,\nwenn die Vorinstanz aus diesem Versäum- nis der Klägerschaft die\nKonsequenzen zog und auf die Klage nicht eintrat. Die Beschwerde ist\ndemnach abzuweisen.\nZB 30/95 Urteil vom 18. November 1995\n\n19 - Bauhandwerkerpfandrecht; Sicherheitsleistung (Art. 839\nAbs. 3 ZGB). Verfahren (Art. 9 Ziff. 27, Art. 10 EG zum ZGB;\nArt. 137 ff. ZPO). I m summarischen Verfahren ist die Revision grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 138 Ziff. 6 ZPO).\nDie eine vorsorgliche Massnahme darstellende Verfügung\nbetreffend Hinterlegung der Sicherheitsleistung kann jedoch auf Gesuch hin bei veränderten Verhältnissen\nzurückgenommen oder abgeändert werden. Nach Anhängigmachung der Klage ist hiefür aber nicht mehr der\nKreispräsident, sondern der Präsident des sachlich zuständigen Gerichts zuständig.\n\nAus dem Sachverhalt:\nAm 15. März 1994 ersuchte der Bauunternehmer M. den\nKreispräsi- denten um die provisorische Eintragung eines\nBauhandwerkerpfandrechts für den Betrag von Fr. 610 708.20 nebst 10\n% Zins und Kommission auf der Parzelle Nr. 71 des S. S. hinterlegte am\n24. März 1994 bei der Graubündner Kantonalbank den Betrag von Fr.\n611000.- als Sicherheitsleistung gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB. Mit\nVerfügung vom 4. Mai 1994 wies der Kreispräsi- dent die vorläufige\nEintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ab, ordnete\n79\n"}