{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-18_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761220f87271cf4a367cacfac5a3fbfa1b56036a278fcfd60c8084f35ce56e4f42edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761220f87271cf4a367cacfac5a3fbfa1b56036a278fcfd60c8084f35ce56e4f42edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_18", "Checksum": "a7f4fb671051d1853f5d2aa4a810389c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:35", "Checksum": "9820d0b91cf8f370df02700ed19ede84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 18\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Erwägungen:\n1. Der Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft\nGlo- ria hat seiner Prozesseingabe eine von M., dem Vertreter der mit\nder Ver- waltung betrauten A. AG, unterzeichnete Vollmacht beigelegt.\nEr stellte in Aussicht, ein förmlicher Prozessbeschluss der Gemeinschaft\nwerde nachge- reicht. Der klägerische Anwalt hat also nicht verkannt,\ndass der Verwalter nach der Vorschrift von Art. 712t Abs. 2 ZGB zur\nFührung eines Zivilpro- zesses ausserhalb des summarischen Verfahrens\nder Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer\nbedarf. Wenn das Gesetz sogar ver- langt, dass diese Ermächtigung unter\nVorbehalt dringender Fälle, in denen sie nachgeholt werden kann,\nvorgängig einzuholen ist, so wurde die Anwen- dung dieser ursprünglich\nstreng befolgten Bestimmung im Laufe der Zeit in- sofern gelockert, als\ndie nachträgliche Einreichung des Prozessbeschlusses heute allgemein\ngeduldet wird. Die Ermächtigung zur Prozessführung kann in analoger\nAnwendung der vereinsrechtlichen Bestimmungen entweder an- lässlich\neiner Versammlung der Stockwerkeigentümer gefasst werden oder\ndurch einen Zirkularbeschluss erfolgen (Art. 712m Abs. 2 in Verbindung\nmit Art. 66 Abs. 2 ZGB). Der Unterschied zwischen den beiden\nVarianten be- steht darin, dass im ersten Falle je nach den\nstatutarischen beziehungweise reglementarischen Bestimmungen ein\nMehrheitsentscheid ausreichend sein kann, während ein\nZirkularbeschluss der Zustimmung sämtlicher Stock- werkeigentümer\nbedarf (Art. 66 Abs. 2 ZGB).\n2. Nachdem die Stockwerkeigentümergemeinschaft Gloria bis\nzur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Juni 1995 noch keinen\nProzess-\n77\nermächtigungsbeschluss beigebracht hatte, setzte das Bezirksgericht\ndem klägerischen Rechtsvertreter eine Frist bis zum 10. Juli 1995 an, um\neinen sol- chen Beschluss nachzureichen. Rechtsanwalt X. kam dieser\nAufforderung insofern nach, als er auf dem Zirkularweg bei den\nEigentümern sämtlicher Stockwerkeinheiten schriftliche\nProzessführungsermächtigungen einholte. Die Vorinstanz stellte nun\nfest, dass nach dem Grundbuchauszug die Stock- werkeinheit\nGrundbuchblatt-Nummer 52 696 im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft des T. steht, an welcher die drei Erben D., C. sowie A.\nbe- teiligt sind, dass die Prozessführungsermächtigung jedoch einzig von\nD. un- terzeichnet ist. Das Bezirksgericht hat sodann zutreffend darauf\nhingewie- sen, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft über die\nRechte der Erbschaft nur gemeinsam verfügen könnten, und dass folglich\nin der lediglich von einer der drei Erbinnen des T. unterschriebenen\nErklärung keine rechts- genügliche schriftliche Zustimmung gesehen\nwerden könne. Damit liege aber kein einstimmiger Zirkularbeschluss\nvor, so dass der klägerische Anwalt über keine gültige Prozessvollmacht\nverfüge; auf die Klage könne daher nicht eingetreten werden. In der\nBeschwerde wird dieser Sachverhalt nicht bestrit- ten, es wird jedoch\npräzisiert, dem Auszug aus dem Familienbüchlein könne entnommen\nwerden, dass die Erbin A. auch nach dem neuesten Stand der\nGesetzgebung nicht mündig sei. Die Erbin C. habe zwar das 18.\nAltersjahr vollendet, doch könne man sich fragen, ob die Mutter D. nicht\ndoch berech- tigt gewesen sei, rückwirkend die Prozessvollmacht für\ndiese Tochter zu er- teilen, da die Streitsache ja bereits am 7. Juni 1994\ninstanziert worden sei. Auch wenn die grundsätzlichen Überlegungen\nder Vorinstanz zutreffend seien, so erscheine das Nichteintreten auf die\nKlage angesichts dieser Um- stände doch als überspitzter Formalismus.\nDer Kantonsgerichtsausschuss kann sich dieser Auffassung\nnicht anschliessen. Dass eine Erbengemeinschaft nur gemeinsam\nhandeln kann, gehört zu den fundamentalen zivilrechtlichen\nGrundsätzen. Es ist eine Folge dieses Prinzips, dass wer eine\nErbengemeinschaft vertritt oder dessen Man- dant im Laufe eines\nVerfahrens stirbt, eine Vollmacht sämtlicher Erben ein- holen muss. Dies\ngilt selbstverständlich nicht nur dann, wenn es um die Ver- tretung einer\neinzelnen Partei geht, sondern auch wenn der Anwalt - wie es etwa bei\neiner Stockwerkeigentümergemeinschaft zutrifft - eine Mehrheit von\nPersonen vertritt. Im vorliegenden Fall ist aus dem Grundbuchauszug ersichtlich, dass die eine Stockwerkeinheit im Eigentum einer\nErbengemein- schaft steht, und es wird auch ausdrücklich angegeben, aus\nwelchen Personen sich diese zusammensetzt. Es wäre daher abzuklären\ngewesen, ob es sich bei den Erben ausschliesslich um mündige Personen\nhandelte oder ob dies für alle oder einzelne davon nicht zutraf. Die zur\nDiskussion stehende Erbenge- meinschaft besteht offenbar aus der\nWitwe des Erblassers und den beiden Töchtern A. und C. Über das\nAlter der Kinder liegen keine Beweise vor.\n78\n"}