66 Abs. 2 ZGB). Der Unterschied zwischen den beiden Varianten be- steht darin, dass im ersten Falle je nach den statutarischen beziehungweise reglementarischen Bestimmungen ein Mehrheitsentscheid ausreichend sein kann, während ein Zirkularbeschluss der Zustimmung sämtlicher Stock- werkeigentümer bedarf (Art. 66 Abs. 2 ZGB). 77 2. Nachdem die Stockwerkeigentümergemeinschaft Gloria bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Juni 1995 noch keinen Prozess- 78