Wenn das Gesetz sogar ver- langt, dass diese Ermächtigung unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen sie nachgeholt werden kann, vorgängig einzuholen ist, so wurde die Anwen- dung dieser ursprünglich streng befolgten Bestimmung im Laufe der Zeit in- sofern gelockert, als die nachträgliche Einreichung des Prozessbeschlusses heute allgemein geduldet wird. Die Ermächtigung zur Prozessführung kann in analoger Anwendung der vereinsrechtlichen Bestimmungen entweder an- lässlich einer Versammlung der Stockwerkeigentümer gefasst werden oder durch einen Zirkularbeschluss erfolgen (Art. 712m Abs. 2 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 ZGB).