Erwägungen: 1. Der Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft Glo- ria hat seiner Prozesseingabe eine von M., dem Vertreter der mit der Ver- waltung betrauten A. AG, unterzeichnete Vollmacht beigelegt. Er stellte in Aussicht, ein förmlicher Prozessbeschluss der Gemeinschaft werde nachge- reicht. Der klägerische Anwalt hat also nicht verkannt, dass der Verwalter nach der Vorschrift von Art. 712t Abs. 2 ZGB zur Führung eines Zivilpro- zesses ausserhalb des summarischen Verfahrens der Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer bedarf.