80 Tatsache der seit Jahren regelmässigen und umfassenden Betreuung Ottavios durch den Beschwerdeführer während fünf Monaten pro Jahr zur Genüge dargetan. Zu Recht wurde er daher von der Vormundschaftsbehörde zur Ab- klärung des Sachverhalts beigezogen und hat ihn die Vorinstanz am Verfahren im Sinne von Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 59 EGzZGB beteiligt. Als solchermassen Beteiligter ist er auch im Rechtsmittelverfahren nach Art. 64 EGzZGB legitimiert. ZB 41/94 Urteil vom 15. Februar 1995