Das öffentliche Interesse am Kindesschutz macht es aus, dass nicht nur das Kind als Schutz- subjekt und der Träger des betroffenen Elternrechts, sondern auch weiteren Personen im Dienste des öffentlichen Interesses materiell-rechtliche An- sprüche in bezug auf ein Rechtsverhältnis zustehen (vgl. Bernhard Schnyder, in: Festschrift für Cyril Hegnauer, Bern 1986, S. 464 ff.). Solche Legitimation kann dem gewaltlosen ausserehelichen Vater nicht nur bei Kindesschutzmass- nahmen minderen Grades zustehen, die von der Vormundschaftsbehörde an- geordnet werden (ZVW 19 [1964] S. 61), sondern auch bei der schärfsten Kin-