Hinweise dafür sind, dass die Vormundschaftsbehörden von Amtes we- gen tätig werden, jedermann Anzeige machen kann, beziehungsweise gewisse Personen und Institutionen mit öffentlichen Aufgaben zur Anzeige verpflich- tet sind und der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt wird. Das öffentliche Interesse am Kindesschutz macht es aus, dass nicht nur das Kind als Schutz- subjekt und der Träger des betroffenen Elternrechts, sondern auch weiteren Personen im Dienste des öffentlichen Interesses materiell-rechtliche An- sprüche in bezug auf ein Rechtsverhältnis zustehen (vgl. Bernhard Schnyder, in: Festschrift für Cyril Hegnauer, Bern 1986, S. 464 ff.).