Mehr als anderswo im Privatrecht ist es dem Gesetz in Kindesschutzsachen ein Anliegen, dass objektiv Recht verwirklicht wird. Hinweise dafür sind, dass die Vormundschaftsbehörden von Amtes we- gen tätig werden, jedermann Anzeige machen kann, beziehungsweise gewisse Personen und Institutionen mit öffentlichen Aufgaben zur Anzeige verpflich- tet sind und der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt wird.