Es wird zunächst übersehen, dass der gewaltlose Elternteil, der sich an einem solchen Verfahren beteiligen will, in erster Linie das Wohl seines Kindes im Auge haben kann, und damit behauptet, er handle im öffentlichen Interesse. Solange seine Be- gehren die Fürsorge seines eigenes Kindes zum Gegenstand haben, ist auch der gewaltlose Elternteil legitimiert (ZVW 19 [1964] S. 61, zur Beschwerdele- gitimation gemäss Art. 420 ZGB). Mehr als anderswo im Privatrecht ist es dem Gesetz in Kindesschutzsachen ein Anliegen, dass objektiv Recht verwirklicht wird.