78 der elterlichen Gewalt gegenüber der Ehefrau zu rekurieren. Diese Auffassungen werden von der Überlegung getragen, dass der gewaltlose Elternteil durch das Entzugsverfahren gegenüber dem andern Elternteil in seinen Rech- ten (auf seine eigene elterliche Gewalt) nicht betroffen wird. Diese Sicht wird der besonderen Natur des Kindesschutzes nicht gerecht. Es wird zunächst übersehen, dass der gewaltlose Elternteil, der sich an einem solchen Verfahren beteiligen will, in erster Linie das Wohl seines Kindes im Auge haben kann, und damit behauptet, er handle im öffentlichen Interesse.